Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- BSG, 19.12.2024 – B 5 R 8/24 RZuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung - Tätigkeit eines überlassenen Arbeitnehmers in einem knappschaftlichen Entleihbetrieb - Maßgeblichkeit des Verleihers als Beschäftigungsbetrieb - abschließende Aufzählung der unter den Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung fallenden ArbeitenZitiert von 2
- LSG NRW, 06.05.2014 – L 18 KN 116/12Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 – L 6 R 161/13Zitiert von 1
- BAG, 21.02.2024 – 4 ABR 16/22Eingruppierung von Beschäftigten in Waren- und Kassenserviceteams - Abgrenzung gewerbliche Tätigkeiten/AngestelltentätigkeitenZitiert von 3
- BSG, 30.11.2016 – B 12 R 8/15 RIsolierte Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung durch BescheidZitiert von 2
- BSG, 16.06.2015 – B 13 R 23/14 RZuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur knappschaftlichen Rentenversicherung - Bergaufsicht - Leitungs- und Managementfunktionen - zulässige Klageart nach Eintritt des Leistungsfalles bei ursprünglicher Anfechtung eines VormerkungsbescheidesZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2025 – L 3 R 148/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2024 – 7 TaBV 28/23Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2024 – 7 TaBV 30/23
32 Entscheidungen zu § 133 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
2.
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.