Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte
Stand: 10.06.2019
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
1.
in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
2.
ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
3.
bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 133 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 01.02.2022 – L 18 R 761/20
- BSG, 19.12.2024 – B 5 R 8/24 RZuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung - Tätigkeit eines überlassenen Arbeitnehmers in einem knappschaftlichen Entleihbetrieb - Maßgeblichkeit des Verleihers als Beschäftigungsbetrieb - abschließende Aufzählung der unter den Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung fallenden ArbeitenZitiert von 3
- LSG NRW, 06.05.2014 – L 18 KN 116/12Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 – L 6 R 161/13Zitiert von 1
- BAG, 21.02.2024 – 4 ABR 16/22Eingruppierung von Beschäftigten in Waren- und Kassenserviceteams - Abgrenzung gewerbliche Tätigkeiten/AngestelltentätigkeitenZitiert von 4
- BSG, 30.11.2016 – B 12 R 8/15 RIsolierte Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung durch BescheidZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2025 – L 3 R 148/24
- BGH, 29.01.2018 – AnwZ (Brfg) 12/17Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds als Syndikusrechtsanwalt; Benachteiligungsverbot
- BSG, 16.06.2015 – B 13 R 23/14 RZuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur knappschaftlichen Rentenversicherung - Bergaufsicht - Leitungs- und Managementfunktionen - zulässige Klageart nach Eintritt des Leistungsfalles bei ursprünglicher Anfechtung eines VormerkungsbescheidesZitiert von 21
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